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Bauvertrag, Vertragsstrafe: Der vom AG über den Haufen geworfene Terminplan

Folgen eines über den Haufen geworfenen Terminplans auf Vertragsstrafen (Pönale) und Produktionsmitteleinsatz


Die Bauwirtschafts- und Bauvertragsserie

  • Bauvertrags und Nachtragsmanagement (2023)
  • (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)
  • Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)

Alle Bücher im Überblick finden Sie unter Publikationen


Bewirken zeitliche Verzögerungen im Bauablauf, etwa durch Störungen der Leistungserbringung die der Auftraggeber zu vertreten hat oder vom Auftraggeber angeordnete Leistungsänderungen, ein Verschieben von pönalisierten Zwischen- oder Endterminen, so reißt die Bindung an die Pönale dann ab, wenn das Maß der Verschiebung eine bestimmte Größenordnung erreicht oder überschreitet (OGH 23.2.1999, 1 Ob 58/98f, OGH 8 Ob 156/06b, OGH 2 Ob 176/14t, OGH 6 Ob 101/17x). Nach dem OGH entfällt dann sogar jede weitere verbindliche Frist, allerdings kann der Unternehmer trotzdem, wenn er selbst Verzögerungen verursacht hat, in Verzug geraten.

Bei der Beurteilung, wann ein Zeitplan über den Haufen geworfen ist, spielt das Maß des Vertrauens auf die Gültigkeit des Terminplans, insbesondere auf vereinbarte Zwischen- und Endtermine eine Rolle. Es ist umso größer, je höher der Auftraggeber diese Termine pönalisiert. Er bringt dadurch die Bedeutung dieser Termine zum Ausdruck. Es ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass er in seiner Sphäre alles nur Mögliche aufbringen wird, um diese für ihn so wichtigen Termine nicht zu verzögern.

Die Größenordnung, wann nun ein Terminplan als über den Haufen geworfen anzusehen ist, kann mit 5%, in Ausnahmefällen mit bis zu 10%, der ursprünglichen Leistungsfrist angenommen werden. Als absolute Obergrenze ist eine Verzögerung von vier Monate als Richtwert heranzuziehen. Bei einer Überschreitung von vier Monate ist das zeitliche Maß einer üblichen Verzögerung als jedenfalls überschritten anzunehmen.

Die Überlegungen des OGH, dass der Unternehmer bei zeitlich kurzen Auswirkungen auf den Endtermin an die Pönale weiterhin gebunden ist, sind auch aus betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Sicht nicht zu widerlegen. Der seriös planende Unternehmer muss mit geringen Terminschwankungen rechnen. Er wird daher nicht so disponieren, dass ein vereinbartes Bauende sicherstellt, sofort Produktionsmittel freizubekommen, um auf eine Nachfolgebaustelle übersiedeln zu können. Gewisse Puffer sind immer einzu-rechnen, sie müssen allerdings wirtschaftlich vertretbar sein. Deshalb erscheint auch ein Ansatz von etwa 5% der ursprünglichen Ausführungsfrist gerechtfertigter als einer von 20% oder gar 30%. Bis zu 10% könnte denkbar sein, wenn der Unternehmer die Verschiebung bzw Verzögerung langfristig in seiner Kapazitätsplanung berücksichtigen kann. Geringer als 5% könnte denkbar sein, wenn sich die Verschiebung sehr kurzfristig ergibt.

Weitere Ausführungen dazu in (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag. Das Inhaltsverzeichnis dazu:

6   VERZUG, VERTRAGSSTRAFE UND DER ÜBER DEN HAUFEN GEWORFENE TERMINPLAN
6.1   Gesetzliche Grundlagen
6.2   “Verzug” gemäß ÖNORM B 2110
6.2.1   Definition
6.2.2   Folgen eines Verzugs
6.2.2.1   Rücktritt
6.2.2.2   Bestehen auf Leistungserbringung, Vorlage eines Leistungsplans
6.2.3   Fixgeschäft
6.3   Vertragsstrafe (ÖNORM B 2110 Abschnitt 6.5.3)
6.3.1   Grundlagen und Zweck
6.3.2   Anspruch auf Leistung der Vertragsstrafe
6.3.2.1   Verschuldeter Verzug ist Voraussetzung
6.3.2.2   Höhe und Begrenzung der Vertragsstrafe
6.4   Richterliches Mäßigungsrecht
6.5   Verlängerung der Leistungsfrist und Schicksal der Vertragsstrafe
6.5.1   Problematik
6.5.2   Regelung in der ÖNORM B 2110
6.5.3   Berechnung der Vertragsstrafe
6.5.4   Teilverzug
6.6   Wann ist ein Terminplan “über den Haufen” geworfen?
6.6.1   Konsequenz eines “über den Haufen” geworfenen Terminplans
6.6.2   Literaturmeinung
6.6.3  Judikatur
6.6.4   Parameter zur Klärung der Frage
6.6.5   Ergebnis
6.7  Zum vom Unternehmer geschuldeten Arbeitseinsatz in der Phase der Fristverlängerung


Beitrag vom 15.01.2022

 

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