Bauvertrag, ÖNORM B 2110: Materialpreissteigerungen und Mengenmehrungen
Außergewöhnliche Materialpreissteigerungen und Mengenmehrungen
Die Bauwirtschafts- und Bauvertragsserie
- Bauvertrags und Nachtragsmanagement (2023
- (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021)
- Baukalkulation, Kostenrechnung und ÖNORM B 2061 (2020)
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Es ist davon auszugehen, dass der Werkbesteller die in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen mit aller gebotenen Sorgfalt erstellt und überprüft hat. Dazu zählt auch die Beschreibung der Leistung, das Leistungsverzeichnis und die angegebenen Mengen. Der Werkunternehmer darf daher darauf vertrauen, dass die für die bestellte Leistung erforderlichen Voraussetzungen auf Seite des Werkbestellers vorliegen, sofern der Werkbesteller nicht darauf hinweist, dass diesbezüglich Unklarheiten bestehen (zB OGH 7 Ob 140/98h). Dass eine vom AG erstellte Ausschreibung zu einem für ihn missglückten wirtschaftlichen Ergebnis führt, etwa weil er Leistungen in der Leistungsbeschreibung vergessen hat oder nicht zutreffende Gutachten beigestellt hat, kann nicht so ohne weiteres zum wirtschaftlichen Risiko des AN werden. Der typische Abwicklungsprozess, Ausschreibung des AG und Angebot des Unternehmers entspricht einer Arbeitsteilung. Der Bieter darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben in der Ausschreibung vertrauen (OGH 5 Ob 177, 178/74). Es gilt daher die Vollständigkeitsvermutung für eine vom AG sachverständig erstellte Leistungsbeschreibung (Vgl Kropik, (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021), Seite 161).
Die Sphärenverteilung (§ 1168 ABGB) bringt zum Ausdruck, dass der AG Umstände zu vertreten hat die “auf seiner Seite liegen”. Wird der Unternehmer durch solche Umstände bei der Ausführung der Leistung “verkürzt”, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung. Zeitliche und monetäre Folgen hat der AG zu tragen. Unter “Verkürzung” ist nicht nur eine zeitliche Folge (Behinderung) und deren Kostenauswirkung zu verstehen, sondern auch lediglich monetäre Mehraufwendungen (vgl etwa RIS-Justiz RS0021782).
Die ÖNORM B 2110 weist das Risiko der Richtigkeit der Ausschreibung dem AG zu. Sie unterscheidet sich diesbezüglich von der gesetzlichen Normallage (ABGB) nicht.
Trägt der AG auch das (zufällig) eintretende Risiko von Mehrkosten wegen Materialpreissteigerungen bei Mehrmengen oder bei einer Bauzeitverlängerung?
Der AG hat, liegen die Umstände für die Umstände die zum Schlagend werden der Mehrkosten führen, auch die (zufällig) eingetretenen Materialpreissteigerungen zu tragen. Umstände, die von keiner Vertragspartei selbst verursacht sind (die Materialpreissteigerung), ist jener Vertragspartei zuzurechnen, die überhaupt erst den Anstoß für die Auswirkung dieser Umstände gegeben hat (OGH 5 Ob 519/85; siehe auch Kropik, (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021), Seite 316).
In die Sphäre des AG fällt das Beschreibungsrisikos der Leistung, in die Sphäre des AG das Kalkulationsrisiko.
Das Kalkulationsrisiko
Beim Kalkulationsrisiko spielt insbesondere die Abgrenzung vom Beschreibungsrisiko des AG eine zentrale Rolle.
Sind Festpreise vereinbart, trägt der AN grundsätzlich das Festpreisrisiko. Er kann Materialpreiserhöhungen grundsätzlich nicht geltend machen.
Sind veränderliche Preise vereinbart, tragen die Vertragspartner das Risiko dafür, dass der vereinbarte Index die Kostenveränderungen (halbwegs) richtig wiedergibt.
Das Kalkulationsrisiko des AN wird durch das Beschreibungsrisiko des AG begrenzt. Wenn sich das Kalkulationsrisiko daher aufgrund einer fehlerhaften Beschreibung durch den AG realisiert, trägt der AG die Preisgefahr (Herrmann, Risikoüberwälzung beim Bauwerkvertrag (2018), Seite 129; ebenso Kropik, (Keine Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag (2021), Seite 501).
Daher gilt folgender Grundsatz:
Treffen Mehrmengen auf außergewöhnliche Kostensteigerungen so kann …
… bei einem Festpreisvertrag neben dem vertraglich vereinbarten Einheitspreis vom AN für die Mehrmenge eine zusätzliche Vergütung zur Abdeckung der Mehrkosten gefordert werden. (Weitere Informationen zum Festpreisvertrag …)
… bei einem Vertrag zu veränderlichen Preisen, für den Fall des Versagens der Preisumrechnung eine zusätzliche Vergütung gefordert werden.
Für die vereinbarten Mengen trägt der AN das Preisrisiko (zB Festpreisrisiko). Anders gilt für die über die LV-Mengen hinausgehenden Mengen.
Weiterer Informationen:
Siehe auch: Rechtgutachten von Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka zur Frage der Möglichkeit einer einseitigen Vertragsanpassung bzw Vertragsauflösung eines Bauvertrages bei unvorhersehbarer nachträglicher Änderung der Preise und/oder Verfügbarkeit von Baustoffen (https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/gutachten-lieferengpaesse-preissteigerungen.pdf).
Leitfaden von der ÖBV (Abruf 15.01.2022): Download der Fassung von 12.2021 (.pdf)
Kalkulation des Festpreiszuschlags sie TOOLBOX Tool Nr 05.
Weitere Ausführungen und Rechenbeispiele dazu in (Keine) Mehrkostenforderungen beim Bauvertrag. Das Inhaltsverzeichnis dazu:
9 FESTPREIS ODER VERÄNDERLICHER PREIS
9.1 Definition: Festpreis und veränderlicher Preis
9.2 Geltung von Festpreisen bzw von veränderlichen Preisen
9.3 Festpreisphase mit anschließender Gleitpreisphase
9.4 Festpreise und Fristüberschreitung die der AG zu vertreten hat
9.4.1 Rechtliche Grundlagen 316
9.4.2 Anspruchsgrundlage B 2110 Abschnitt 6.3.1.2 oder Abschnitt 7 oder § 1168 Abs 1 ABGB
9.4.3 Berechnung nach ÖNORM B 2110 Abschnitt 6.3.1.2 iVm ÖNORM B 2111
9.4.4 Berechnung nach ÖNORM B 2110 Abschnitt 7 bzw § 1168 ABGB
9.5 Festpreis und verschobenes Leistungsgebirges 325
10 PREISUMRECHNUNG NACH DER ÖNORM B 2111
10.1 ÖNORM B 2111
10.2 Preisumrechnungsgrundlagen
10.2.1 Zu Indizes
10.2.1.1 Wahl einer Preisumrechnungsgrundlage
10.2.1.2 Folgen bei Vereinbarung einer unzutreffenden Preisumrechnungsgrundlage
10.2.2 Rückwirkende Veränderung von Preisumrechnungsgrundlagen
10.3 Versagen der Preisumrechnung wegen diskontinuierlichem Materialeinsatz
10.4 Versagen wegen unzutreffender Zusammensetzung des Warenkorbs
10.5 Mengenänderung und Auswirkung auf das Beschaffungspreisrisiko
Beispiel 9.1: Festpreise samt Verweis auf die ÖNORM B 2110 (OGH 3 Ob 71/14h)
Beispiel 9.2: Auslegung einer Vertragsklausel über die Festpreisbindung (OGH 6 Ob 662/86)
Beispiel 9.3: Auslegung einer Vertragsklausel über die Festpreisbindung (OGH 6 Ob 573/85)
Beispiel 9.4: Auslegung einer Vertragsklausel über die Festpreisbindung (OLG Graz 5 R 230/95)
Beispiel 9.5: Festpreisvertrag und Fristverlängerung (B 2110 Abschnitt 6.3.1.2) – Bestimmung der Preisbasis Variante 1 (Mitte des Zeitraums)
Beispiel 9.6: Festpreisvertrag und Fristverlängerung (B 2110 Abschnitt 6.3.1.2) – Bestimmung der Preisbasis Variante 2 (gewichteter Indexwert)
Beispiel 9.7: Festpreisvertrag und Fristverlängerung; Berechnungsverfahren B 2110 Abschnitt 7 bzw § 1168 ABGB
Beispiel 9.8: Festpreise und Änderung des Leistungsgebirges (1)
Beispiel 9.9: Festpreise und Änderung des Leistungsgebirges (2)
Beispiel 10.1: Preisumrechnung nach der ÖNORM B 2111:2007
Beispiel 10.2: Geeignete Preisumrechnungsgrundlage
Beispiel 10.3: Unzutreffende Preisumrechnungsgrundlage muss nicht sittenwidrig sein (OGH 6 Ob 70/13g)
Beispiel 10.4: Versagen der Preisumrechnung trotz sachlich zutreffendem Index
Beispiel 10.5: Einbeziehen einer “neuen Kostenart” in die Preisumrechnung gemäß ÖNORM B 2111:2007
Beispiel 10.6: Einbeziehung einer neuen Kostenart in die Preisumrechnung gemäß ÖNORM B 2111:2007 – Versagen der Regelung
Beispiel 10.7: Mengenmehrung und unpassende Preisumrechnungsgrundlage
Beitrag vom 15.01.2022
Quicklinks
Eine Tool-Sammlung stellt nützliche Hilfen für Kalkulation und Nachtragsmanagement zur Verfügung. Ein für alle Branchen (Gewerbe, Kollektivverträge) verwendbares K3-Blatt-Kalkulationstool ist ebenfalls verfügbar.